Stiftung Kunstmuseum Moré
Satzung
Die Stiftung wurde im Dezember 2024 geründet.
Präambel
Gib der Welt mehr als Du nimmst.
Höre zu.
Stelle Fragen.
Manchmal gibt es mehrere richtige Antworten.
Die Welt ist so wunderschön.
Wir sollten sie schützen, damit sie so bleibt.
Freue Dich, dass Du hier sein darfst.
Manche Wege sind lang. Nicht alle Wege sind gerade.
Hilf mit, die Schönheit der Welt zu zeigen!
Dann schenkst Du Glück.
Hilf mit, Fragen zu stellen!
Dann schenkst Du Erkenntnis.
(Margret Irmgard Moré, 2023)
Unterstützung
Eine Unterstützung würden wir sehr begrüßen,
zumal die Kosten groß sind.
Es gibt es die Möglichkeit, mit zuzupacken - siehe auch Mitmachen.
Auch Spenden sind sehr willkommen.
Eine Spendenbescheinigung kann gern ausgestellt werden.
Kontoverbindung auf Anfrage.
1. NAME, RECHTSFORM, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
a) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Kunstmuseum Moré“
b) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
c) Die Stiftung hat ihren Sitz in Elsterwerda, Brandenburg.
d) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahrs.
2. STEUERBEGÜNSTIGUNG
a) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln dieser Stiftung.
c) Die Verwaltungskosten der Stiftung sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Zweckerfüllung stehen.
3. STIFTUNGSZWECK UND INHALTE DER STIFTUNG
3.1 STIFTUNGSZWECK
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie Bildung durch die Sammlung und öffentliche Ausstellung von Bildern und Werken gegenständlicher Kunst, welche die Schönheit der Natur und der Welt vermittelt und im Betrachter den Wunsch erweckt, diese zu bewahren in einer Zeit, in der unsere Natur durch viele Gefahren und menschliche Einwirkung bedroht ist. Die Kunst soll die Menschen glücklich machen.
Mit der Ausstellung von sinnbildlichen oder rätselhaften Bildern möchte die Stiftung Phantasie und Nachdenken anregen und daseins-philosophische Fragestellungen künstlerisch beleuchten.
Figürliche Darstellungen von Menschen, Bildnisse von Zeitgenossen, Selbstbildnisse, Kinderbilder u.a. sollen durch ihre realistische und wahrhaftige Darstellung Interesse und Bewunderung für Kunst erwecken.
Folgende Exponate sollen zur Erfüllung des oben genannten Zwecks im Kunstmuseums der Stiftung ausgestellt werden:
a) Schwerpunkt: Werke der gegenständlichen Kunst, insbesondere Werke von Margret Irmgard Moré und ihrer Mutter Sturmhild Moré. Sowie: Wechselnde Ausstellungen und Sammlung von Kunst und Kulturgut der Nachkommen von Sturmhild Moré / weiterer Künstler, sofern diese Werke dem Stiftungszweck entsprechen.
b) Als Ergänzung: Darstellung von Möglichkeiten, ökologisch verträglicher zu leben - insbesondere ist hierbei die Bedeutung der Solartechnik hervorzuheben, welche auf dem Museumsdach zum Betrieb des Museums und zu seiner Finanzierung beiträgt.
c) Das Museum versteht sich als Gesamtkunstwerk unter Einbeziehung der gesamten Ausstellungsräumlichkeit, z. B. durch Ergänzungen wie Wandbemalung, Dekoration, Keramiken, historische Gegenstände, Poesie, Sinnsprüche, Texte, Fotos und Beleuchtungseffekte, in Eigenarbeit der Stifter oder anderer Künstler. Der Einsatz digitaler Medien und Photographie ist möglich, um Kunst und andere Inhalte im Sinne der Stiftung zu präsentieren. Ein weiterer Zweck ist die Förderung von museumspädagogischen Initiativen und Aktivitäten.
Die Stiftung leistet einen kulturellen Beitrag für Elsterwerda und darüber hinaus, welcher der Gemeinschaft, der Bildung und der Erholung dient.
3.2 INHALTE DER STIFTUNG
Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch folgende Inhalte:
a) Gestaltung und Durchführung von Ausstellungen und anderen Präsentationen, insbesondere: Dauerausstellung der Bilder, und Werke der Gründerin Margret Irmgard Moré, sowie Sammlung weiterer Werke von Margret Irmgard Moré.
b) Dauerausstellung der Bilder und Werke der Mit-Gründerin Sturmhild Moré sowie Sammlung weiterer Werke von Sturmhild Moré.
c) Dauerausstellung und Sammlung von Bildern und Werke der Nachkommen von Sturmhild Moré, soweit diese den Stiftungszwecken entsprechen.
d) Insgesamt eine Ausstellung von Werken aus der Familie Moré (insbesondere Margret Irmgard Moré und Sturmhild Moré) auf mindestens 75% der oberirdischen Ausstellungsräumlichkeit. Es soll jedoch möglich sein, für vorübergehende Gastausstellungen im Sinne der Stiftung 50% der oberirdischen Ausstellungsräumlichkeit bereitzustellen. Anmerkung: Ausstellungsräumlichkeit = Grundfläche aller Räume, die der Ausstellung von Kunstwerken (Bildern, Keramiken etc.) innerhalb des Kunstmuseums dienen. Bei manchen Räumen dient nur eine Teilfläche zur Ausstellung, so dass hier nur eine Teilfläche anzurechnen ist. Die Ausstellungsräumlichkeit kann auf Grund von Sanierungsarbeiten zu Beginn der Stiftung noch klein sein und sich im Laufe der Zeit vergrößern. Die von Frau Hannah Chris Gast verhandelte Fläche (11,5 m2 Fläche im Obergeschoss 1) bleibt außen vor und wird bei Berechnung der Ausstellungsfläche nicht mitgezählt. Mit Dauerausstellung ist gemeint, dass die Ausstellungsräumlichkeit für Exponate der genannten Künstler genutzt wird. Dabei ist es jedoch möglich, Werke unter Nutzung des Archivs auszutauschen, und auch der genaue Platz innerhalb der Ausstellung darf sich ab und zu sich ändern.
e) Dauer- oder Wechselausstellung und Sammlung der Bilder und Werke weiterer Künstler, soweit diese den Stiftungszwecken entsprechen. Anmerkung: Da der Platz zur Sammlung von Kunstwerken limitiert ist, erfolgt die Sammlung (also das langfristige Bewahren von Werken, welche die Stiftung z.B. als Zustiftung erhalten hat) nur, solange ausreichend Archiv-Platz verfügbar ist, andernfalls werden solche Werke entweder an andere gemeinnützige Organisationen weitergegeben oder veräußert. Das Archiv steht bevorzugt für gerade nicht gezeigte Werke von Margret Irmgard Moré und Sturmhild Moré zur Verfügung.
f) Dauer- oder Wechselausstellung wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse, welche auf Möglichkeiten hinweisen, ökologisch verträglicher zu leben - insbesondere ist hierbei die Bedeutung der Solartechnik hervorzuheben.
g) Unterstützung und Förderung von museumspädagogischen und sozialen Initiativen, z.B. Kreativrunden, Seminare, Kunstwettbewerbe mit Fragestellungen in Sinne der Stiftung, fachkundige Museumsführungen (z.B. für Schulklassen, zur Lehrerfortbildung, für Kunststudenten oder für besonders interessierte Menschen), Musikveranstaltungen, Veranstaltungen der darstellenden Kunst oder Filmkunst
h) Anbieten eines Anlaufpunkts für den Austausch von nicht mehr benötigten Alltagsgegenständen und kostenfreien Dienstleistungen als ökologische und ressourcensparende Maßnahme, die gleichzeitig durch Begegnungen zu einem besseren Miteinander führt.
i) Förderung des Erkenntnisgewinns von philosophischen, zeitgeschichtlichen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, z.B. indem auch Laien und Besuchern die Möglichkeit geboten wird, Dinge zu sehen oder zu erfahren, die außerhalb des alltäglichen Erfahrungshorizonts liegen, z.B. unter Verwendung von Mikroskop oder Fernrohr.
j) Erweiterung der Sammlung, Weiterentwicklung der künstlerischen Gestaltung der Ausstellungsräumlichkeiten.
k) Erhalt und bei Bedarf Restauration der Kunstwerke im Stiftungseigentum,
l) Förderung der Bildung einer Gemeinschaft, welche sich für die Stiftung einsetzt und diese erhält oder fördert, z.B. durch wiederkehrende Aktivitäten und Öffentlichkeitspräsenz.
m) Sanierung, baulicher Erhalt und Schutz (z.B. Feuer- und Einbruchsschutz) der Museumsräumlichkeiten (die ein Gesamtkunstwerk darstellen sollen, unter Beachtung der geltenden Bauvorschriften.
Dazu ist anzumerken, dass (Stand 2024) die Räumlichkeiten des Kunstmuseums, welche der Stiftung zuzuordnen sind, erst noch fertig saniert und dabei gleich künstlerisch gestaltet werden müssen, bevor ein regulärer Museumsbetrieb stattfinden kann. Dies ist also vorrangig, weil es die Basis für die Umsetzung der Stiftungsziele darstellt.
Die Stiftung kann zwischen den einzelnen Teilzwecken nach eigenem Ermessen Schwerpunkte setzen, dabei ist jedoch der schon vorgegebene Schwerpunkt zu beachten. In der Anfangsphase dient das Hinarbeiten auf die Zweckerfüllung auch als Zweck.
3.3 BESCHAFFUNG VON MITTELN FÜR DIE STIFTUNG
a) Mittel können z.B. auf folgende Art und Weise beschafft werden:
i) Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen, Fördermittel, Zuschüsse usw.
ii) Vermietung von Museumsräumen z.B. für Feiern oder Seminare (z.B. „Laden/Seminar“-Raum)
iii) Andere Dienstleistungen wie z.B. Beratung, Kunstrestauration, Auftragswerke, Seminare, Kunstkurse, Kunstwochenenden
iv) Eintrittspreise
v) Verkauf von Kunstwerken (die dem Museum nicht gehören) von anderen Künstlern (z.B. während einer Wechselausstellung) unter Vermittlung des Museums (hier erhebt das Museum eine Provision)
vi) Verkauf von Katalogen, Kunstpostkarten, Kunstkalendern und Kunstdrucken der auszustellenden bzw. ausgestellten Werke im Museumsladen,
vii) Verkauf von Kunstwerken aus dem Besitz des Museums (in diesem Fall ist sicher zu stellen, dass ausreichend repräsentative Kunstwerke der Museumsgründer in Museumsbesitz verbleiben, um dem Stiftungszweck zu genügen; ein solcher Verkauf sollte ausschließlich zu einem angemessenen Preis stattfinden; verkaufte Kunstwerke dieser Art sind zu katalogisieren, inklusive Kaufdatum, Preis, Größe des Kunstwerks, gut ausgeleuchtetes scharfes Photo des Kunstwerks, Käufer inklusive Adresse und Kontaktdaten, Verwendungszweck, etc.; dies kann auch digital erfolgen, solange diese Daten zusätzlich eine dauerhafte Sicherung erfahren.
viii) Vermietung von Stellplätzen oder dergleichen neben dem Museum
ix) Vermietung von Laden/Verkaufsfläche
x) Vermietung von Gebäuden oder Grundstücken, die der Stiftung überschrieben wurden bzw. die sich im Besitz der Stiftung befinden. Hier ist anzumerken, dass derartige Immobilien manchmal auch neuer Investitionen bedürfen. Diese können aus Mitteln des Museums getätigt werden. Dabei sollte stets wirtschaftlich und sparsam gehandelt werden, damit diese Ausgaben das Museum nicht gefährden.
b) Die Stiftung ist zur Zusammenarbeit oder Kooperation mit ähnlichen Institutionen in jeder geeigneten Form berechtigt.
c) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
e) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt und sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt. Die Stiftung kann zur Verwirklichung ihrer Stiftungszwecke Zweckbetriebe unterhalten (z.B. Immobilien, Photovoltaikanlagen), sofern dadurch das Grundstockvermögen der Stiftung oder ihre Existenz nicht gefährdet werden.
f) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuwenden, sofern diese Mittel dem genannten Stiftungszwecken dienen. Mittelzuwendungen an beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften des privaten Rechts setzen voraus, dass diese steuerbegünstigt sind (§ 58 Abgabenordnung.)
g) Zur Unterstützung der vorgenannten Zwecke ist die Stiftung berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen, Fördermittel, Zuschüsse usw.) einzuwerben oder anzunehmen.
h) Der Vorstand kann selbst entscheiden, ob Krypto-Verrechnungseinheiten (Bitcoin, Token u.a.) angenommen werden.
i) Zuwendungen können ausdrücklich für die Erhöhung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) oder zur unmittelbaren Verwendung für die Zwecke der Stiftung bestimmt sein.
j) Bei der Entgegennahme von Darlehen ist die Vollstreckung wegen eines Darlehensrückgewährungsanspruches in das Stiftungsvermögen auszuschließen. Die Rückzahlbarkeit sollte trotzdem gewährleistet sein. Diese Bestimmung soll eine Überschuldung der Stiftung verhindern.
4. LEISTUNGEN DER STIFTUNG
a) Die Stiftung ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
b) "Destinatäre" (= Empfänger der Stiftungsleistungen) haben keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Stiftung. Auch eine bereits erfolgte Gewährung von Stiftungsmitteln oder das bloße "In-Aussicht-Stellen“ führt nicht zu einem Leistungsanspruch.
5. GRUNDSTOCKVERMÖGEN, SONSTIGES VERMÖGEN, ZUSTIFTUNGEN, SPENDEN, VERMÖGENSVERWALTUNG
a) Die Stiftung wird zum Zeitpunkt der Anerkennung mit einem Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen ausgestattet.
b) Die Mittel der Stiftung sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
5.1 GRUNDSTOCKVERMÖGEN
a) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten.
b) Das Grundstockvermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden. Der Vorstand ist berechtigt, Zustiftungen, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu veräußern. Bei Kunstwerken der Familie Moré: siehe Abschnitt 3a)vii) und 7f). Ein Veräußerungserlös einer Zustiftung ist vollumfänglich dem Grundstockvermögen zuzuführen.
c) Zuwendungen, die Kunstwerke der Gründer sind, werden dem Grundstockvermögen zugerechnet.
d) Grundstockvermögen oder auch Zustiftungen können gewinnbringend angelegt werden (siehe Sektion 5.2).
e) Der Anteil Barvermögen am Grundstockvermögen der Stiftung kann dazu verwendet werden, Investitionen im Sinne der Stiftung zu tätigen, z.B. für.: - Sichere, gewinnbringende Geldanlagen - Herstellungskosten von stiftungseigenen Immobilien
f) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne sind sonstiges Vermögen. Derartige Gewinne sollten u.a. als Kapitalerhaltungsrücklage dienen (z.B. indem ein neues Grundstück gekauft wird, was dann durch Vermietung Einnahmen generiert; das Objekt kann zu Grundstockvermögen umgewandelt werden)
g) Sämtliche Flurstücke und darauf befindliche Gebäude der Stiftung in Elsterwerda in der Feldstraße 9 und 10 (Teilung mit genauer Grenze und Flurstückangaben folgen demnächst; ein Grundstücksplan wird beigelegt) sind Teil des Grundstockvermögens. Neue Gebäude oder Umbauten auf dieser Fläche sind möglich, soweit sie als sinnvoll erachtet werden, um dem Stiftungszweck gerecht zu werden. Ein Verkauf dieser Flurstücke sollte nur in Betracht gezogen werden, falls ansonsten das Bestehen der Stiftung gefährdet ist, und diese Gefahr dadurch abgewendet werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass viele Kunstwerke mit dem Gebäude direkt verbunden sein werden und es schwierig sein wird, diese bei einem Umzug mitzunehmen. Diese Satzung schließt nicht aus, dass die Stiftung an anderen Orten weitere Ausstellungsmöglichkeiten eröffnet.
5.2 SONSTIGES VERMÖGEN (VERBRAUCHBARES VERMÖGEN)
a) Das Sonstige Vermögen gliedert sich in:
• Rücklagen
• Zuwendungen mit expliziter Zweckbestimmung. Bei Annahme einer solchen Zuwendung durch die Stiftung müssen in diesem Fall diese Zuwendungen zeitnah und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden. Es ist auch möglich, dass dies zu einer Mehrung des Grundstockvermögens führt.
• Restliches sonstiges Vermögen
b) Die Erträge aus dem Grundstockvermögen sind sonstiges Vermögen.
c) Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich als Zustiftungen (siehe Grundstockvermögen) bezeichnet, so werden sie zu sonstigem Vermögen. Sonstiges Vermögen dient der Erfüllung der in § 2 der Stiftungssatzung genannten Zwecken und Inhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst die eigentlichen Zwecke und Inhalte der Stiftung umgesetzt werden können (Abschnitt 2(1) und 2(2) a-m). Dabei ist unter anderem sicherzustellen, dass der Stiftungsbetrieb aufrechterhalten werden kann: zunächst sind also die laufenden Kosten zu decken. Weiterhin kann ein angemessener, kleinerer Anteil des sonstigen Vermögens für Werbung und Verwaltungskosten aufgewendet werden.
d) Der Vorstand ist berechtigt, Zuwendungen, die sonstiges Vermögen darstellen, und die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu veräußern.
e) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung ihr sonstiges Vermögen dauerhaft ganz oder teilweise ihrem Grundstockvermögen zuzuführen sowie Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zu bilden.
6. ORGANE DER STIFTUNG
a) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
b) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Es gibt einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, und 1-3 weitere Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder vorhanden ist. Es ist angestrebt, stets eine Person mehr als die Mindestzahl im Vorstand zu haben, damit bei Ausscheiden einer Person die Beschlussfähigkeit erhalten bleibt.
c) Als Sonderfall verbleibt die Gründerin und Hauptstifterin Margret Moré auf unbegrenzte Zeit Vorstandsvorsitzende, es sei denn, dass sie zurücktreten möchte oder unwiderruflich geistig nicht mehr in der Lage ist, dieses Amt auszuüben. Margret Moré beruft im Stiftungsgeschäft weitere Vorstandsmitglieder in den Vorstand. Weitere Gründungsmitglieder des Stiftungsvorstands sind Sturmhild Moré, Solveig Moré und Hanna Chris Gast.
d) In der Regel behalten Vorstandsmitglieder ihr Amt 6 Jahre, es sei denn, dass sie zurücktreten, ableben oder durch ein ärztliches Gutachten oder offensichtliche und unbestreitbare körperliche/geistige Einschränkung eine weitere Eignung ausgeschlossen werden kann.
e) Es bestimmen im Regelfall die anderen Vorstandsmitglieder, wie der Vorstand zu besetzen ist. Wiederernennung der ausscheidenden Person für wiederholte Amtszeiten ist zulässig. Die Besetzung hat rechtzeitig zu erfolgen, am besten einige Monate im Vorfeld des Wechsels.
f) Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern gemäß Nr. 6 m) eine angemessene Vergütung gewährt werden, soweit die Stiftungsarbeit dies erfordert und die Erträge des Stiftungsvermögens dies erlauben. Der Dienstvertrag ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
g) Der Vorstand ist verpflichtet, der Rechtsaufsichtsbehörde bei Neubesetzungen/Änderungen im Vorstand unverzüglich die aktuellen Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder mitzuteilen, einschließlich der Verteilung der Ämter (Vorsitz, Vertretung). Der Bestellungsakt ist nachzuweisen.
h) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem in der Bestellung geregelten Zeitpunkt. Die Amtszeit endet nach Ablauf der Amtszeit, oder durch Tod oder durch Abberufung aus wichtigem Grund, oder mit Ablauf des Tages des schriftlichen Zugangs der Erklärung gegenüber dem restlichen Vorstand über die Niederlegung des Amtes als Vorstand, die jederzeit zulässig ist.
i) Falls ein vergütetes Dienstverhältnis (siehe 6f) besteht, kann dies gekündigt werden, soweit es nicht befristet ist und sich durch Zeitablauf erledigt. Für eine Kündigung bedarf es einer Mehrheit im Vorstand, Fristen werden im Dienstvertrag geregelt.
j) Sollten sich alle Vorstandsmitglieder bis auf ein Vorstandsmitglied einig sein (maximal eine Gegenstimme innerhalb des gesamten Vorstands), ein Vorstandsmitglied gegen dessen Willen abzuberufen, so ist dies nur aus wichtigem Grund möglich, und muss schriftlich gut begründet sein. Zudem müssen insgesamt mehr als zwei Vorstandsmitglieder im Amt sein. Die Abberufung wird schriftlich dokumentiert vollzogen. Wir hoffen, dass so etwas nicht vorkommt, denn man sollte sich vertragen. Die Abberufung bleibt bis zu einem gegenteiligen gerichtlichen Beschluss wirksam.
k) Sollten alle bis auf eine Person aus dem Vorstand ausscheiden, so sind neue Vorstandsmitglieder vom verbleibenden Mitglied schriftlich im Amt zu bestätigen.
l) Sollten alle Vorstandsmitglieder zeitgleich des Todes wegen ausfallen, so bestimmt die Erbengemeinschaft der ausgefallenen Vorstandsmitglieder zeitnah einen neuen Vorstand, welcher sich durch Unterschriften unter entsprechende Verträge selbst bestätigt, mit zusätzlicher Bestätigung der Erben.
m) Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, soweit das sonstige Vermögen dies erlaubt und der Umfang der Stiftungstätigkeit dies erfordert. Mitglieder des Vorstandes können für die im Zusammenhang mit der Stiftungstätigkeit entstandenen notwendigen und angemessenen Aufwendungen entschädigt werden, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens dies zulassen. Dies ist im Vorfeld der Tätigkeit zu klären. Es ist zudem möglich, dass die Stiftung als Vergütung z.B. ein Nutzungsrecht stiftungseigener Räumlichkeiten gewährt, wenn dies angemessen und sinnvoll erscheint. Die Vergütung wird im Dienstvertrag definiert.
7. SITZUNGEN UND BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES
a) Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich; im Übrigen nach Bedarf oder wenn ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe eines wichtigen Grundes dies verlangt.
b) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
c) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter zu der Sitzung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung geladen hat und mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Ein Verstoß ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und kein Mitglied des Vorstandes den Verstoß rügt. Sitzungen können auch als Videokonferenz stattfinden oder Teilnehmer können auch per Video zugeschaltet werden.
d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
e) Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, E-Mail oder einem andren elektronischen Mitteilungsdienst gefasst werden. Eine Nichtbeteiligung am Umlaufverfahren innerhalb von 14 Tagen gilt als Widerspruch zum Beschluss.
f) Als Sonderfall gilt: die Gründer vereinbaren, dass Margret I. Moré als Vorstandsvorsitzende während ihrer Amtszeit in allen Bereichen alleinig entscheidungsbefugt ist, sofern diese Entscheidungen nicht mit Kosten von insgesamt mehr als 30.000 EUR im Jahr, oder mehr als der Summe, die Margret I. Moré in dem jeweiligen Jahr der Stiftung zugewendet hat, verbunden sind (was davon höher ist). Der Betrag kann bei Einstimmigkeit im Vorstand angepasst werden. Außerdem, sofern diese Entscheidungen nicht den Verkauf von Werken aus der Familie Moré betreffen (siehe Sektion 3.3). Bei solchen Entscheidungen ist ein Vorstandsbeschluss notwendig. Auch sonst wird sich Margret mit den anderen Vorstandsmitgliedern beraten.
g) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten. Die Abstimmungen sind diesem beizufügen.
h) Der Vorstand kann mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder einem der Vorstandsmitglieder allein Entscheidungsbefugnis übertragen (z.B.: Organisation einer neuen Wechselausstellung, Vermietung des Ladens, Bauüberwachung eines Anbaus). Dazu ist es möglich, ein Budget für ein solches Vorhaben freizugeben, falls nötig. Sollte das Budget überschritten werden, ist vorher das Einverständnis des gesamten Vorstands einzuholen (Ausnahme: Punkt f).
8. RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES
a) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und handelt durch den Vorsitzenden oder dessen Vertretung.
b) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten. Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet.
c) Der Vorstand sollte in seiner Gesamtheit Sachverstand in Finanz-, Wirtschafts- und künstlerischen Fragen haben.
d) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Zweck der Stiftung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
• die Verwaltung, Erhaltung und Mehrung des Grundstockvermögens,
• die effektive und effiziente Verwaltung und Verwendung des sonstigen Vermögens,
• Werbung und Fundraising für das Museum und die Stiftung
• Planungen und Entscheidungen im Sinne der Stiftung
• Initiierung und Durchführung von museumspädagogischen Aktivitäten
• Ausarbeitung von Konzepten für die Fortentwicklung des Kunstmuseums
• Präsentation von Ausstellungen inklusive der dekorativ-künstlerischen Gestaltung der gesamten Ausstellungsräumlichkeit, um die Kunstwerke in Szene zu setzen und das Museum zu einem Gesamtkunstwerk zu machen.
• Aufstellung einer Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und eines Berichts zur Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (Stand 2024: von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.
e) Die Jahresabrechnung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.
f) Aus der Jahresabrechnung müssen sich sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Stiftung des jeweiligen Geschäftsjahres sowie das Vermögen der Stiftung einschließlich aller Verbindlichkeiten ergeben. Im Tätigkeitsbericht ist die satzungsgemäße Verwendung der Mittel der Stiftung zu erläutern. Auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde sind Belege oder sonstige Nachweise einzureichen.
g) Die Anzeige-, Berichts- und Vorlagepflichten nach dem Landesstiftungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung (Nach-, Wieder-, Neubestellungen, Amtsniederlegungen, Abberufungen, Einverständniserklärungen und Änderungen der Vertretungsbefugnis mit entsprechenden Beschlussprotokollen) sind zu beachten
h) Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung von bestimmten Aufgaben auf Dritte übertragen sowie Sachverständige hinzuziehen, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt.
9. AUFLÖSUNG DER STIFTUNG UND VERMÖGENSANFALL
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine durch den Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke gemäß Nr. 3.1 dieser Satzung zu verwenden hat.
10. SATZUNGSÄNDERUNGEN
a) Satzungsänderungen können mit einstimmiger Zustimmung aller Vorstandsmitglieder durchgeführt werden. Besteht der Vorstand zwischenzeitlich aus weniger als 2 Personen (z.B. wegen Tod oder Rücktritt), so sind keine Satzungsänderungen zulässig.
b) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde. Sie treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung bei der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Beifügung der Beschlussprotokolle sowie einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Steuervergünstigung nach der Abgabenordnung zu beantragen.
c) Änderungen im Sinne von Absatz 1 sind nach ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde vom Vorstand dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Stiftungszweck und die Inhalte der Stiftung (Absatz 3.1 und 3.2) sind unantastbar und nicht abänderbar, es sei denn, die Änderung ist zum Erhalt der Steuerbegünstigung zwingend erforderlich.
11. RECHTSAUFSICHT
a) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Brandenburg in seiner jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht über die Stiftung führt.
b) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands oder Kuratoriums sind der Stiftungsbehörde umgehend zur Kenntnis zu geben.
12. IN KRAFT TRETEN
a) Die Stiftung unterliegt der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde.
b) Die Gründungssatzung tritt mit der Bekanntgabe der Anerkennung der Stiftung (Tag des Zugangs des Anerkennungsbescheides der Stiftungsbehörde) in Kraft. (Anmerkung: 03. Dezember 2024)
(Ort, Datum und Unterschriften der Vorstandsmitglieder)
Urheberrecht bei Margret I. Moré